Allgemeine Geschäftsbedingungen der Railrelease BV für die Vermietung von Güterwagen – „AGB-RRL“

1 Geltungsbereich, Mietgegenstand, Mietzweck, Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (im Folgenden genannt „AVV“)

1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt „AGB-RRL“) sind integraler Bestandteil der zwischen Railrelease (RRL) BV (im Folgenden „Vermieter“ genannt) und Mietern (im Folgenden auch als „Parteien“ genannt) vereinbarten Mietverträge über Eisenbahn-Güterwagen (im Folgenden „Wagen” genannt). Sie gelten auch, wenn der Vermieter Wagen auf Angebotsbasis an den Mieter vermietet und kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Im Fall von Widersprüchen und/oder Unstimmigkeiten zwischen den AGB- RRL und einem Mietvertrag geht der Mietvertrag vor. Die AGB-RRL gelten für alle künftigen Vermietungen auch dann, wenn bei Abschluss des jeweiligen Mietvertrages nicht ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Nebenabreden oder Vorbehalte, Abbedingungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vermieter in Textform (z.B. per E-Mail). Dieses gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den Vermieter, die in dem dazugehörigen Mietvertrag erfasst werden muss.

1.3 Railrelease ist als Halter der Wagen dem AVV beigetreten. Im AVV wird das Verhältnis zwischen Wagenhalter und Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden „EVU” genannt) als Wagenverwender geregelt. Wenn in diesen AGB-RRL oder im Mietvertrag auf den AVV Bezug genommen wird, gilt die jeweils gültige Fassung des AVV; diese ist im Internet unter www.gcubureau.org/contract abrufbar.

2 Übergabe, Gefahrenübergang, Übernahme(-protokoll), Mängel

2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter die Wagen im vereinbarten Übergabebahnhof am vereinbarten Übergabetag. Die Kosten der Überführung bis zum Übergabebahnhof sowie Kosten eventueller Abstellungen der Wagen ab dem Übergabedatum gehen zu Lasten des Mieters. Als Übergabetag gilt bei vereinbarter Abstellung in einem Übergabebahnhof der Tag der Abstellung; in einem solchen Fall gelten die Wagen in dem Moment der Abstellung als übergeben, so dass der Mieter ab diesem Moment Kosten und Risiken der Abstellung übernimmt. Wird der Übergabetag nicht eingehalten, da der Mieter die Wagen nicht annehmen kann oder die Wagen nicht abgestellt werden können, so gilt derjenige Tag als Übergabetag, an dem der Vermieter dem Mieter die Abstellung anbietet.

2.2 Soweit der Vermieter nicht ausdrücklich und in Textform Fixtermine zusagt, sind Terminangaben für die Übergabe der Wagen lediglich Richtwerte und stellen keine verbindliche Zusage einer Wagenübergabe zum bestimmten Zeitpunkt dar. Für eine verspätete Bereitstellung kann der Vermieter in einem solchen Fall nicht haftbar gemacht werden, es sei denn er hat diese grob verschuldet.

2.3 Der Vermieter übergibt die Wagen in der vereinbarten Anzahl und Gattung, lauf- und verwendungsfähig, frei von Ladegutrückständen. Der Mieter ist verpflichtet, sich im Rahmen der Übergabe vom einsatzfähigen und vertragsgemäßen Zustand der Wagen zu überzeugen. Etwaige Mängel müssen im Übergabeprotokoll dokumentiert werden und dem Vermieter innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Wagens angezeigt werden. Stellt der Mieter nach Übernahme einen nicht im Übergabeprotokoll vermerkten Mangel an Wagen fest, so muss er dem Vermieter diesen in Textform mit ausreichender Fotodokumentation innerhalb von 5 Werktagen anzeigen, ansonsten verliert er die aus einem solchen Mangel resultierenden Ansprüche gegen den Vermieter und hat den aus der verspäteten Anzeige entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.4 Unterbleibt die Wagenüberprüfung seitens des Mieters, so gelten die Wagen auch ohne Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter als in dem vom Vermieter erstellten Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand als übernommen.

2.5 Der Mieter darf die Übergabe nur dann verweigern, wenn Mängel vorliegen, die dem Betrieb des Wagens entgegenstehen. In allen anderen Fällen, insbesondere auch im Falle von Mängeln, die dem Betrieb des Wagens nicht entgegenstehen, gelten die Wagen im Moment der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls als übergeben. Ab diesem Tag ist Miete zu zahlen.

2.6 Wird im Falle von höherer Gewalt (vgl. Ziffer 6.4) eine Übergabe von Wagen durch den Vermieter dauerhaft unmöglich, so hat der Vermieter das Recht die Anzahl der angemieteten Wagen, um die von der dauerhaften Unmöglichkeit betroffenen und noch nicht ausgelieferten Wagen zu reduzieren. Von einer dauerhaften Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn der Vermieter die Wagen aufgrund von nicht zu beschaffenden Materialien oder aufgrund von sonstigen Fällen höherer Gewalt mehr als vier Monate nicht an den Mieter übergeben kann.

2.7 Mit ihrer Übergabe haftet der Mieter für Verlust oder Beschädigungen der Wagen. Die Gefahrtragung des Mieters umfasst auch Fälle von Zufall, höherer Gewalt und Drittverschulden.

2.8 Bei anfänglichen Mängeln sowie bei später entstehenden Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat, kann der Vermieter nach seiner Wahl Mängelbeseitigung vornehmen oder einen Ersatzwagen stellen. Handelt es sich um Mängel, die weder den Betrieb der Wagen stören noch sicherheitsrelevant sind, so kann der Vermieter den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung selbst bestimmen.

2.9 Bei Mängeln am Wagen, die während der Übergabe festgestellt wurden, die der Vermieter zu vertreten hat und die die Tauglichkeit des Wagens zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, ist der Mieter mit Wirkung ab seiner schriftlichen Anzeige von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete befreit. Bei sonstigen Mängeln, die nicht vollständig vom Vermieter zu vertreten sind, kann der Mieter seine Rechte mit Wirkung für die Zukunft ausüben, wenn der Vermieter nicht innerhalb von drei Monaten ab Anzeige des Mieters Mängelbeseitigung oder Ersatzgestellung geleistet hat.

3 Mietzeit, Kündigung

3.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die Wagen zu dem vereinbarten Mietzins für die vereinbarte Mietzeit.

3.2 Die Mietzeit beginnt an dem im Mietvertrag vereinbarten Übergabetag, es sei denn die Parteien haben etwas Anderes miteinander vereinbart. Auf die obige Ziffer 2.1 wird hingewiesen. Findet die Übergabe am vereinbarten Übergabetag nicht statt, so beginnt die Mietzeit dennoch, es sei denn der Vermieter hat die nicht erfolgte Übergabe zu vertreten.

3.3 Die Mietzeit endet an dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetag, es sei denn die Parteien haben etwas Anderes miteinander vereinbart. Findet die Rückgabe der Wagen am vereinbarten Rückgabetag aus Gründen nicht statt, die der Vermieter zu vertreten, so endet die Mietzeit dennoch am vereinbarten Rückgabetag. Findet die Rückgabe am Rückgabetag aus anderen Gründen nicht statt, so endet die Mietzeit mit der tatsächlichen Rückgabe durch den Mieter; mit Ausnahme von Folgeschäden hat der Mieter in einem solchen Fall etwaige Schäden und Mehrkosten zu tragen, die infolge der verspäteten Rückgabe der Wagen entstehen.

3.4 Verträge sind befristet und beidseitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Mietende kündbar. Beim Ausbleiben einer derartigen Kündigung, verlängert sich der Mietvertrag jeweils automatisch zu den gleichen Konditionen um den gleichen Zeitraum, wie die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, jedoch längstens um 1 Jahr. Der Mietpreis erhöht sich dabei um 3%.

3.5 Eine ordentliche Mietkündigung ist vor Ende der Mietzeit ausgeschlossen. Die Mietparteien haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich mit Wirkung zu einem Zeitpunkt vor Ende der Mietzeit zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn
• der Mieter mit Zahlungspflichten länger als 30 Tage im Verzug ist,
• der Mieter seinen vertraglich vereinbarten Unterhalts- oder Instandhaltungspflichten nicht nachkommt oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt oder – trotz durch den Vermieter in Textform erfolgte Abmahnung – weiterhin gegen sonstige wesentliche Pflichten aus dem Mietvertrag einschließlich der AGB-RRL verstößt,
• der Mieter Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist, insbesondere, wenn sie die an ihn vermieteten Wagen betreffen,
• über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dieses eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird.

3.6 Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail) und der Zustellung an die andere Partei.

4 Miete, Zahlungsmodalitäten

4.1 Der Mieter zahlt an den Vermieter für die Mietzeit pro Wagen und Tag die vereinbarte Miete.

4.2 Der Vermieter übersendet dem Mieter jeweils zu Monatsanfang die Mietrechnung für den betreffenden Monat. Die monatliche Miete ist jeweils im Voraus fällig, das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

4.3 Die Miete ist spätestens zu dem in der Mietrechnung angegebenen Fälligkeitstermin ohne Abzug zu entrichten. Eine Aufrechnung ist dem Mieter nicht gestattet.

4.4 Bei Verlust oder Beschädigung des Wagens, die nicht vom Vermieter zu vertreten ist, bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet; eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist in solchen Fällen ausgeschlossen. 

4.5 Die Miete versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Zoll oder anderer direkter oder indirekter Steuern und Abgaben, sofern diese anfallen. Solche im Rahmen der Vermietung auch nach Vertragsabschluss entstehenden Kosten trägt der Mieter. Sofern der Vermieter aufgrund einer Quellensteuer oder ähnlicher Kosten weniger als die vereinbarte Miete erhalten hat, so ist der Mieter zur Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages verpflichtet.

4.6 Während der Mietzeit gehen alle Frachten und andere durch die Beförderung und Abstellung von Wagen entstehenden Gebühren und Kosten zu Lasten des Mieters.

4.7 Der Vermieter trägt als Halter der Wagen die Verantwortung dafür, dass alle Wagen während des Mietzeitraums stets den geltenden und aktuellen technischen Standards genügen. Sollte der Vermieter Änderungen an den gemieteten Wagen durchführen müssen, um sicherzustellen, dass diese über die gesamte Mietperiode den gesetzlichen oder behördlichen Richtlinien genügen („notwendige technische Anpassungen“), ist er befugt, die Miete basierend auf den durch diese Anpassungen entstandenen Ausgaben zu anzupassen. Der Vermieter muss dem Mieter die Art, den Umfang und die Dauer der notwendigen technischen Anpassung sowie die ihm daraus resultierenden Kosten mitteilen. Falls die technische Nutzungsdauer der notwendigen technischen Anpassung die restliche Mietzeit des betreffenden Wagens übersteigt, werden die Ausgaben proportional zur technischen Nutzungsdauer und der verbleibenden Mietzeit berechnet. Die Anpassung der Miete wird am Ende des Monats wirksam, in dem das angepasste Fahrzeug dem Mieter erneut zur Verfügung steht.

5 Einsatz und Nutzung der Wagen, Besichtigungsrecht, Wagenkennzeichen, Untervermietung, Überlassung

5.1 Der Wagen steht während der Mietzeit zur alleinigen Verfügung des Mieters. Das Zugriffsrecht des Halters nach Art. 9 AVV bleibt hiervon unberührt. Einsatz, Disposition und Abstellung der Wagen in der Zeit ab Übergabe bis zur Rückgabe ist Sache des Mieters und geht zu seinen Lasten.

5.2 Die Wagen sind während der Mietzeit schonend und sorgfältig zu behandeln und ausschließlich entsprechend ihres Verwendungszwecks und unter Berücksichtigung der technischen Beschreibungen, der Bedienungs- und Wartungshandbücher sowie des AVV zu benutzen. Es sind ferner alle behördlichen Vorschriften und Anweisungen, die einschlägigen Gefahrgutbestimmungen sowie die UIC Verladerichtlinien zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, allen Beteiligten, die während der Mietzeit mit dem Wagen in Berührung kommen, insbesondere den wagenverwendenden EVU, die in Ziffer 5.2 Satz 1 und 2 genannten Pflichten aufzuerlegen.

5.3 Miete und Instandhaltungsplanung werden vom Vermieter auf Grundlage einer jährlichen Laufleistung von max. 50.000 km je Wagen festgelegt. Hierbei wird von einer Verwendung des Wagens auf Infrastrukturen durchschnittlicher Art und Güter sowie unter normalen Betriebsbedingungen ausgegangen. Bei einer Mietzeit von weniger als 12 Monaten gilt die angegebene maximale Laufleistung „pro rata temporis“ (Miettage ./. 365). Die Laufleistung wird vom Vermieter anhand der in den Wagen eingebauten Telematikgeräte ermittelt. Auf Verlangen des Vermieters, höchstens jedoch vierteljährlich, hat der Mieter den Kilometerstand für den abgelaufenen Zeitraum in der vom Vermieter vorgegebenen Form (Jahr, Monat, Wagennummer, Kilometer) mitzuteilen. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass der Kilometerstand der Wagen korrekt ermittelt und dokumentiert wurde und auf welcher Grundlage dies geschehen ist. Dem Mieter sind seine Informationspflichten gemäß Artikel 15 AVV bekannt.

5.4 Bei einer Überschreitung der vereinbarten maximalen jährlichen Laufleistung hat der Mieter je angefangener Überschreitung eine im Mietvertrag vereinbarte Zusatzgebühr zu entrichten. Von dieser Zahlungsverpflichtung wird der Mieter nicht befreit, wenn der betreffende Wagen in einem anderen Mietjahr eine geringere als die vereinbarte maximale Laufleistung aufweist; auch eine Verrechnung mit geringeren Laufleistungen anderer Wagen aus dem Mietvertrag ist ausgeschlossen. Die aus der erhöhten Laufleistung resultierende Zusatzgebühr für das Vorjahr wird im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres bzw. zum Mietende in Rechnung gestellt, der Stichtag ist der 31.12. eines Jahres. Bei außergewöhnlicher Abnutzung der Wagen, die nicht auf eine Überschreitung der maximalen Laufleistung, sondern auf sonstige Umstände, wie z.B. die Nutzung der Wagen in außergewöhnlich steilen oder engen und kurvigen Infrastrukturen oder in Gleisbaustellen, zurückzuführen sind, wird der Vermieter mit dem Mieter darüber verhandeln, ob Mehrkosten oder alternativ zur Mehrkostenabrechnung eine Mieterhöhung anzusetzen ist.

5.5 Der Vermieter ist berechtigt, die Wagen jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Zustimmung des Mieters (die nicht unbillig verweigert werden darf) selbst oder durch einen Beauftragten zu untersuchen. Der Mieter hat dem Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten die Untersuchung zu jeder Zeit zu ermöglichen und zu erleichtern. Auf betriebliche Belange des Mieters ist dabei soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.

5.6 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Wagen in Krisen- oder Kriegsgebieten einzusetzen. Dieses gilt auch dann, wenn ein Land oder eine Region erst während der Mietzeit zu einem Krisen- oder Kriegsgebiet wird oder wenn nur in einem Teil eines Landes Krieg herrscht.

5.7 Die an den Wagen befindlichen Eigentums- und Halterkennzeichnungen sowie sonstige Anschriften dürfen vom Mieter nicht entfernt oder geändert werden. Geplante Modifikationen und Umbauten der Wagen hat sich der Mieter vorab vom Vermieter schriftlich genehmigen zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Modifikationen und Umbauten gehen zu Lasten des Mieters. Zu diesen Kosten zählen insbesondere auch die vom Mieter vorzunehmende Wiederherstellung des Ursprungszustandes der Wagen bei Vertragsende (Rückbau), sämtliche Unterhaltskosten für die modifizierten Bauteile sowie Kosten für erforderliche Genehmigungserteilungen.

5.8 Jede Untervermietung der Wagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Ende der Untervermietung ist dem Vermieter sofort schriftlich mitzuteilen. Der Mieter trägt alle mit der Untervermietung verbundenen Kosten und Risiken und wird während der Dauer der Untervermietung nicht von seinen Pflichten aus dem Mietvertrag entbunden.

5.9 Die Überlassung der Wagen an nicht dem AVV beigetretene EVU ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter hat zudem das Recht, nach eigenem Ermessen die Überlassung der Wagen an bestimmte EVU zu untersagen, ganz gleich ob diesem AVV beigetreten sind oder nicht. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters Auskunft darüber zu erteilen, welche EVU bei der Beförderung der Wagen verwendet werden. 

5.10 Wird ein Wagen durch ein EVU genutzt, welches nicht dem AVV beigetreten ist und für welches der Vermieter keine schriftliche Zustimmung erteilt hat, so kann der Vermieter bezüglich der betroffenen Wagen die sofortige Kündigung des Mietvertrages auszusprechen.

6 Haftung des Vermieters, Höhere Gewalt

6.1 Sofern Schadensersatzansprüche des Mieters nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Vermieters begründet werden oder der Vermieter nicht aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften haftet, so ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf; Ersatzansprüche gegen den Vermieter sind in den Fällen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

6.2 Soweit der Vermieter nicht nach Ziffer 6.1 haftet, gilt ferner: Die Haftung des Vermieters für Verzugsschäden ist begrenzt auf höchstens den Betrag der täglichen Miete für den vom Verzug betroffenen Wagen. Die Haftung des Vermieters für Verzugsschäden und sonstige Schadensersatzansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag sowie die Haftung des Vermieters für zu Mietbeginn vorhandene oder während der Mietzeit auftretende Mängel sind für den betreffenden Wagen insgesamt auf einen Betrag von drei Monatsmieten beschränkt.

6.3 Die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ist ausgeschlossen, wenn und soweit er aufgrund einer Verletzung von Benachrichtigungs- oder Mitwirkungspflichten des Mieters zur Erfüllung seiner Pflichten als Halter, Vermieter oder ECM (Entity in Charge of Maintenance) außer Stande war.

6.4 Im Fall von Höherer Gewalt kann der Vermieter weder aus dem Mietvertrag noch aus anderen Gründen vom Mieter in Anspruch genommen werden. Fälle von Höherer Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, Krieg und kriegerische Ereignisse, Kriegsfolgeschäden, bürgerliche Unruhen, Aufruhr, Sabotage, Streik und Aussperrung bei Arbeitskämpfen, Insolvenz (auch bei Lieferanten oder Subunternehmern des Vermieters), Raub, Plünderung, Epidemien, Pandemien, Beschlagnahme oder sonstige Entziehung der Wagen durch behördliche Maßnahmen.

7 Haftung des Mieters

7.1 Während der Mietzeit haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Wagen von ihm oder von Dritten nicht entsprechend Ziffer 5.2 oder in sonstiger Weise vertrags- oder gesetzeswidrig genutzt werden.

7.2 Der Mieter haftet ferner für alle Schäden, die Dritten durch den Wagen oder das Ladegut entstehen, es sei denn der Vermieter hat den Schaden zu vertreten. Er hat den Vermieter von einer solchen Haftung von Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.3 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Behandlung, Pflege und Instandhaltung eines Wagens nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Maßnahmen an diesem Wagen selbst durchführen lassen. Daraus entstehende Kosten (z.B. Transportkosten zu/von Werkstatt, Abstellkosten, Arbeit, Reparaturen, Ersatzteile) trägt der Mieter. 

7.4 Der Mieter haftet unabhängig von der Ursache für Verlust, teilweise und vollständige Beschädigung der Wagen, sowie für die mit dem Schadensfall zusammenhängenden Folgekosten (z.B. Bergungskosten). Der Mieter hat dem Vermieter jeden Verlust oder Schaden unverzüglich per E-Mail an dispo@railrelease.com anzuzeigen und ihm alle für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten erforderlichen Unterlagen (z.B. Schadensprotokoll gemäß Anlage 4 des AVV) zu übermitteln.

7.5 Falls ein Wagen im Gewahrsam eines nicht dem AVV beigetretenen EVU beschädigt wird oder verloren geht, so dürfen dem Vermieter hieraus keine Nachteile entstehen. Der Mieter hat den Vermieter in einem solchen Fall ergänzend zu der in diesen AGB-RRL geregelten Haftung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das betreffende EVU dem AVV beigetreten wäre.

7.6 Bei Verlust des Wagens ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl des Vermieters auf Basis des Versicherungswertes gemäß Ziffer 8.2 einen Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Wiederbeschaffungswert nach Anlage 5 des AVV gilt nur bei Fehlen eines Versicherungswertes.

7.7 Bei einer teilweisen Beschädigung des Wagens hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die vollständige Wiederherstellung zu erstatten. Bei vollständiger Beschädigung des Wagens, die seine Wiederherstellung ausschließt, gilt Ziffer 7.6 entsprechend. Ergänzend gelten die Bestimmungen des AVV.

7.8 Wenn und soweit der Mieter dem Vermieter den vollständigen Ersatz geleistet hat, tritt der Vermieter ihm auf Verlangen seine etwaigen Ansprüche gegenüber Drittschädigern aus demselben Schadensereignis bis zur Höhe des vom Mieter gezahlten Betrages ab, ohne für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche Gewähr zu übernehmen. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte auf Nutzungsentschädigung – etwa nach Anhang 5 des AVV – für den Fall, dass der Mieter dem Vermieter während des Nutzungsausfalls des Wagens weiter die Miete entrichtet hat.

7.9 Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter etwaige Ansprüche gegen Dritte abzutreten, die den Verlust oder die Beschädigung des Wagens verursacht haben oder dafür haftbar sein können.

7.10 Der Mieter haftet dem Vermieter für die Folgen einer Verletzung seiner dem Vermieter gegenüber bestehenden Informationspflichten, gleichgültig ob sich diese aus dem Mietvertrag, aus dem AVV, aus behördlichen Vorgaben oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.

7.11 Der Mieter stellt den Vermieter auf erste Anforderung von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verwendung des Wagens frei. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskosten und Bußgeldern, die wegen eines vom Mieter zu vertretenden Zustands des Wagens dem Vermieter gegenüber durch Aufsichtsbehörden verhängt werden. Im Falle des Mitverschuldens des Vermieters besteht der Freistellungsanspruch abzüglich des Mitverschuldensanteils des Vermieters.

8 Haftpflichtversicherung, Sachversicherung

8.1 Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hat der Mieter Versicherungen einzudecken, welche die von ihm nach diesen AGB-RRL entsprechend Ziffer 7 übernommene Haftung für Schäden an den Wagen und/oder Schäden bei Dritten für die Dauer der Mietzeit Seite 8 von 12 Version 001a // 01.11.2023 in voller Höhe absichert. Der Versicherungsnachweis ist beim Vertragsabschluss sowie während der Mietdauer auf Nachfrage dem Vermieter vorzulegen. Sofern und soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, selbst für ausreichenden bzw. ergänzenden Kasko/Sachversicherungsschutz zu sorgen. Eine entsprechende Vereinbarung treffen die Mietparteien im Mietvertrag.

8.2 Für den Fall, dass der Mieter eine Kaskoversicherung über den Vermieter abschließt, handelt es sich um eine Kaskoversicherung im Sinne einer „all-risk-Versicherung“. Der vom Vermieter für den Schadensfall vereinbarte Selbstbehalt von 25.000,00 € je Wagen ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen, soweit nicht der Vermieter hierfür gemäß Ziffer 6 haftbar ist. Einen Regressverzicht hat der Vermieter mit seinem Sachversicherer nicht vereinbart.

8.3 Der einzudeckende Versicherungswert der Wagen wird dem Mieter vom Vermieter rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss sowie auf Nachfrage während der Mietdauer mitgeteilt.

9 Revisionen, Zwischenuntersuchungen

9.1 Revisionen sind gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Planarbeiten die den en technischen Zustand des Wagens zum Ziel haben. Sie erfolgen durch den Vermieter und auf seine Kosten.

9.2 Über die Disposition der Wagen zur Revision verständigen sich die Mietparteien spätestens 4 Wochen vor deren Beginn in Textform. Der Mieter hat die betreffenden Wagen in betriebssicherem und prüffähigem Zustand sowie leer und gereinigt an eine vom Vermieter benannte Werkstatt zu überführen. Der Vermieter bestimmt die Werkstatt und den vom Mieter einzuhaltenden Ankunftstermin unter Berücksichtigung von Revisionsfrist, Werkstattzulassung, -kapazität und Entfernung. Sollte der Mieter gegen eine der Pflichten in Ziffer 9.2 verstoßen, so hat er hierdurch entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

9.3 Für die Dauer der Revision wird dem Mieter vom Vermieter kein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt. Die Mietzahlungspflicht bleibt für die Zeit der Revision grundsätzlich bestehen; sie wird jedoch unterbrochen ab dem 30. Tag, der auf den Tag des Eingangs des betreffenden Wagens in der Werkstatt folgt, bis einschließlich dem Tag der vom Vermieter an den Mieter in Textform mitgeteilten Fertigmeldung seitens der Werkstatt. Voraussetzung für diese Unterbrechung der Mietzinszahlung ist, dass der betreffende Wagen termingerecht, leer und gereinigt in die vorgesehene Revisionswerkstatt zugeführt wurde.

9.4 Sollten im Rahmen der Revision Mängel oder Schäden festgestellt werden, die gemäß den Regeln des Mietvertrages einschließlich der AGB-RRL zu Lasten des Mieters gehen, oder sollte der Wagen nicht dem Überführungszustand nach Ziffer 9.2 entsprechen, so hat der Mieter die anfallenden Kosten zu tragen. Solche Mängel nebst Kosten zeigt der Vermieter dem Mieter in Textform an. Überschreitet die Werkstattaufenthaltszeit aufgrund der durch den Mieter zu verantwortenden Schäden den Zeitraum von 30 Tagen, erfolgt keine Mietzinsaussetzung gem. Ziffer 9.3.

9.5 Der Vermieter behält sich vor, Zwischenuntersuchungen (ZU) an einem Teil der vermieteten Wagen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die geplanten Revisionsintervalle angepasst werden müssen. Für eine ZU hat der Mieter dem Vermieter auf Verlangen Wagen für die Durchführung von Stichproben zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter wird eine entsprechende Anfrage spätestens 2 Wochen vor der geplanten Durchführung der ZU an den Mieter richten. Die Mietparteien vereinbaren einen die beiderseitigen Interessen berücksichtigenden Ablaufprozess zur Bereitstellung der vereinbarten Wagen. Der Vermieter trägt die Kosten der ZU und die Transportkosten für die Zu- und Rückführung der Wagen. Die Mietzahlungspflicht ruht für den betreffenden Wagen ab dem Tag der Zuführung bis einschließlich dem Tag der Rückführung.

10 Instandhaltung, Wartung

10.1 Mietmodell „wet-lease“

10.1.1 Soweit im Mietvertrag “wet-lease“ vereinbart ist, werden Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (vorgeschriebene / planmäßige Revisionen sowie Reparaturen) vom Vermieter und auf seine Kosten veranlasst, es sei denn eine Kostentragung durch den Mieter ist im Mietvertrag oder den AGB-RRL festgelegt.

10.1.2 Der Mieter hat die Wagen auf seine Kosten in eine vom Vermieter zu benennende Werkstatt zu überführen und nach Durchführung der Arbeiten dort abzuholen. Die Ziffern 9.2 bis 9.4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mietparteien spätestens 2 Wochen vor dem Instandhaltungstermin über die Disposition der Wagen verständigen.

10.1.3 Präventive Instandhaltungsmaßnahmen (PMA): Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine präventive Instandhaltung gemäß den Anweisungen des Vermieters zu organisieren und durchzuführen verpflichtet. Der Vermieter stellt dem Mieter die PMA-Anweisungen zu Beginn des „wet-lease“-Vertrags zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, diese für alle Wagen einzuhalten, um die laufende Betriebssicherheit zu gewährleisten. Dem Mieter obliegt im Übrigen die Pflicht zur Pflege wie insbesondere Reinigung der Wagen und die Beseitigung von Ladegutrückständen.

10.1.4 Die Haftung des Mieters nach Ziffer 7 bleibt unberührt. Wenn der Mieter ein EVU ist und den Wagen verwendet, bleibt neben der Haftung nach Mietvertrag und AGB-RRL auch seine Haftung und Kostentragung nach den Regeln des AVV unberührt.

10.1.5 Der Vermieter trägt die Materialkosten für den altersbedingten Austausch der langlebigen Ersatzteile, wie Puffer, Steuerventile und Tragfedern. Dies gilt auch für Radsätze; jedoch gehen sämtliche an Radsätzen auftretende Schadensbilder im Sinne der Anlage 12 des AVV zu Lasten des Mieters, sofern dieser nicht beweist, dass eine fehlerhafte Bremsanlage des betreffenden Wagens oder ein Verschulden seitens des Vermieters ursächlich ist.

10.1.6 Die mit Ersatzteillieferungen verbundenen Kosten (Ersatzteilkosten, Aufarbeitungskosten, Transport-, Zoll- und Handlingskosten) trägt im Übrigen diejenige Partei, die im jeweiligen Einzelfall für die Instandhaltung verantwortlich ist. Sofern der Vermieter im Auftrage des Mieters Ersatzteile beschafft und anliefern lässt, oder im Auftrage des Mieters Maßnahmen an den Wagen durchführt, für die der Mieter nach dem Mietvertrag einschließlich den AGB- RRL verantwortlich ist, stellt der Vermieter dem Mieter die entstandenen Kosten und zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Rechnung.

10.1.7 Sollten dem Vermieter von Dritten Belastungen oder Folgekosten aus der Instandhaltung, Wartung und Reparatur oder für Ersatzteile direkt berechnet werden, die nach den AGB-RRL vom Mieter zu tragen sind, so ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. 

10.2 Mietmodell „full-service“

10.2.1 Soweit im Mietvertrag “full-service“ vereinbart ist, gelten die Regelungen zum Mietmodell „wet-lease“ nach Ziffer 10.1.1 bis 10.1.7 mit Ausnahme der Ziff. 10.1.3 Satz 1.

10.2.2 Der Vermieter ist auf seine Kosten zu der die laufende Betriebssicherheit sicherstellenden Schmierung der relevanten Wagenteile sowie zum Austausch von Bremssohlen verpflichtet. Der Vermieter wird solche Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen einer mobilen Instandhaltung gem. eines zuvor schriftlich vereinbarten Instandhaltungsplans an einem im Mietvertrag benannten Ort durchführen; bei vereinbarter Abweichung hiervon entstehende Zusatzkosten trägt der Mieter.

10.2.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Wagen dem Vermieter Verfügung zu stellen. Die Instandhaltungsintervalle, der Ort der Durchführung der präventiven Instandhaltung sowie der Umfang der vorbeugenden Maßnahmen werden zu Mietbeginn mit dem Mieter abgestimmt und schriftlich festgehalten. Falls der Mieter die Wagen nicht wie vereinbart dem Vermieter zur Verfügung stellt, gehen alle daraus resultierenden Kosten und Konsequenzen zu Lasten des Mieters.

10.3 Ist der Mieter für die Durchführung der Instandhaltung verantwortlich, sind Instandhaltungsarbeiten an den Wagen ausschließlich durch ECM IV-zertifizierte Werkstätten durchzuführen, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart. Es dürfen nur Originalteile bzw. vom Vermieter (ECM II) zugelassene Ersatzteile verwendet werden. Die Arbeiten sind unter Berücksichtigung der VPI-EMG Richtlinien sowie der vom Vermieter übermittelten Instandhaltungsanleitung durchzuführen.

11 ECM (Entity in Charge of Maintenance- für die Instandhaltung zuständige Stelle)

11.1 Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/779 in Verbindung mit anwendbaren nationalen Eisenbahnrecht ist für jeden Wagen eine ECM zu benennen. Wenn nicht anders bestimmt, übernimmt der Vermieter die Funktion der ECM für die Sicherheit der vermieteten Wagen.

11.2 Der Mieter hat dem Vermieter bei der Wahrnehmung seiner ECM-Pflichten zu jeder Zeit zu unterstützen. Er kommt insbesondere seinen vertraglichen und gesetzlichen Benachrichtigungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach.

12 Rückgabe, Mietende, Rücknahme, Entschädigung

12.1 Die Wagen werden dem Vermieter an dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort übergeben und dort von dem Vermieter übernommen. Sofern nicht ausdrücklich ein anderer Rückgabeort vereinbart wird, gilt die vom Vermieter angegebene Anschrift als Rückgabeort. Die Frachtkosten bis zum Rückgabeort gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter zeigt dem Vermieter schriftlich den voraussichtlichen Ankunftstag mindestens zwei Wochen vorher an.

12.2 Der Mieter übergibt alle gemieteten Wagen in ordnungsgemäßem Betriebszustand und im Rahmen des Modells „Wet Lease“ mit der im Mietvertrag festgelegten Mindestbremsklotzdicke. Die Wagen werden unbeschädigt, gereinigt und frei von Ladungsrückständen sowie von Bildern, Schriftzügen oder sonstigen Zeichen, die von Dritten angebracht wurden, zurückgegeben. 

12.3 Mietende ist der Tag der Erstellung eines Rücknahmeprotokolls während der Rücknahme durch den Vermieter, frühestens der letzte Tag der vereinbarten Mietzeit. Für die Dokumentation der Rücknahme und des Zustands der Wagen wird das Übergabeprotokoll (Ziffer 2.3) herangezogen. Zu einer Rücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet. Der Vermieter verpflichtet sich, die Rücknahme spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach dem letzten Tag der vertraglichen Mietdauer durchzuführen. Jede Mietpartei erhält je 1 Exemplar des unterzeichneten Rücknahmeprotokolls. Der Vermieter kann die Rücknahme von Wagen wegen erheblicher Mängel ablehnen.

12.4 Erfolgt die Rückgabe eines Wagens nicht fristgemäß zum vereinbarten Ende der Mietzeit oder lehnt der Vermieter die Rücknahme von Wagen wegen erheblicher Mängel ab, so kommt der Mieter mit der Rückgabe ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete weiter zu entrichten. Die Miete gemäß vorstehendem Satz erhöht sich um 25% für die ersten angefangenen 2 Monate, ab dem 3. Monat erhöht sich die Miete um 50%. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen. Die Fortentrichtung der Mietzahlung begründet keine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags; eine solche stillschweigende Verlängerung wird hiermit ausgeschlossen.

12.5 Der Mieter hat alle Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch eine Rückgabe des Wagens in nicht vertragsgemäßem Zustand entstehen, es sei denn der Vermieter hat den nicht vertragsgemäßen Zustand zu vertreten. Sind in einem solchen Fall nach Rückgabe notwendige Reinigungen, Reparaturen oder bahnamtliche Untersuchungen durchzuführen, so hat der Mieter dem Vermieter die Miete ab der Rückgabe bis zum Abschluss der Arbeiten für bis zu 60 Tage fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen. Die Verjährung beträgt in solchen Fällen 3 Jahre ab Rückgabe des jeweiligen Wagens.

13 Datenerfassung

Während Nutzung der Wagen durch den Mieter kann der Vermieter Bewegungen und Standorte der Wagen per GPS für die Zwecke der Instandhaltungsplanung erfassen. Dies geschieht anonym; es besteht kein Personenbezug im Sinne der EU-Verordnung 2016/679.

14 Mietsicherheit

Zur Sicherung etwaiger Forderungen aus dem betreffenden Mietvertrag legt der Mieter vor Übergabe der Wagen eine Garantie oder Bürgschaft einer international akkreditierten Bank mit Sitz in der EU oder der Schweiz vor. Diese Bank muss (i) ein Investment Grade Rating von mindestens BBB (S&P und Fitch) oder Baa2 (Moody’s) besitzen und (ii) in ihrer Höhe mindestens drei (3) Brutto Monatsmieten pro Wagen decken. Der Mieter verpflichtet sich, diese Garantie oder Bürgschaft während der gesamten Mietdauer des Wagens aufrechtzuerhalten. Sollte eine solche Garantie nicht möglich sein, hat der Mieter das Recht, vor Übergabe der Wagen eine Kaution in Höhe von drei (3) Brutto Monatsmieten pro Wagen zu stellen. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Wagen wird diese Kaution vom Vermieter ohne Verzögerung an den Mieter zurückgegeben (spätestens drei (3) Monate nach Begleichung der letzten Rechnungen durch den Mieter). Seite 12 von 12 Version 001a // 01.11.2023

15 Rechtswahl, Gerichtsstand

15.1 Es gilt deutsches Recht für diese AGB

15.2 Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag wird als Gerichtsstand Düsseldorf, Deutschland, vereinbart. Der Vermieter kann gegen den Mieter auch an seinem Gerichtsstand Klage erheben.

16 Ergänzende Vorschriften

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Absehen vom Schriftformerfordernis

16.2 Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Mietvertrages unmittelbar oder mittelbar gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über die geschäftliche Tätigkeit und die Betriebsgeheimnisse der Mietparteien einschließlich des Inhaltes der getroffenen Vereinbarungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Mietparteien verpflichten ihre Mitarbeiter zu entsprechender Geheimhaltung

16.3 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die von ihm freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Telefon- und Kontaktdaten vom Vermieter unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Gesetze verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden, sofern dies zur Geschäftsabwicklung erforderlich ist; er ist zur Einsichtnahme berechtigt

16.4 Sofern eine Bestimmung dieser AGB-RRL aus irgendeinem Grunde unwirksam oder undurchführbar sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die entsprechende Bestimmung der AGB-RRL sind in einem solchen Fall so auszulegen, als wären sie ohne die unwirksame Klausel geschlossen worden.